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Dienstunfähigkeit von Beamten - was tun?

Matthias Wiese • Apr. 11, 2022

Dienstunfähigkeit von Beamten – was tun?

Im Zusammenhang mit längerfristigen Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit stellen sich auch beamtenrechtlich viele Fragen für die betroffenen Beamten. Mit den Antworten befasst sich der folgende Beitrag.

Wann besteht Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht. Ein Beamter auf Lebenszeit ist gemäß § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Dienstunfähigkeit in diesem Sinne ist definiert in § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 26 Abs. 1 BeamtStG sowie in landesrechtlichen Beamtengesetzen (in Thüringen z. B. in § 31 ThürBG).

Dienstunfähig können demnach grundsätzlich nur Beamte sein - bei Arbeitnehmern wird von Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Die Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne betrifft also beispielsweise Professoren, Polizisten, Lehrer, Beschäftigte in den Verwaltungen bzw.  Mitarbeiter in Behörden (z.B. Finanzbeamte oder Beschäftigte beim Finanzamt, Schulamt, Landesverwaltungsamt oder den Ministerien, bei den Gemeinden und bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts). Ebenso erfasst sind politische Beamte (z.B. Staatssekretäre). Auch können Richter und Soldaten dienstunfähig sein.


Wann erfolgt eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit?

Der Beamte kann nach den o.g. Vorschriften auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Voraussetzung ist das Bestehen der Dienstunfähigkeit im oben beschriebenen Umfang. Auch wenn der Begriff Dienstunfähigkeit demnach grundsätzlich die dauerhafte Unfähigkeit zur Ausführung des Dienstes betrifft, kann u. U. schon ein kürzerer Dienstausfall ausreichend hierfür sein. Zu beachten sind im Einzelfall weitere landes- und bundesrechtliche Bestimmungen (z.B. für den Polizei- oder Feuerwehrdienst).

Was sind häufige Gründe?

Eine Dienstunfähigkeit ist in aller Regel auf Erkrankungen körperlicher und/oder psychischer Art (z.B. Depression oder Burn-Out), zurückzuführen. Dabei können z. B. auch Unfälle (und sogar Dienstunfälle) natürlich der Auslöser sein. 

Zu den häufigsten Gründen gehören psychische Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen. Ebenso häufig sind Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems (z.B. Bandscheibenvorfall) oder Erkrankungen des Nervensystems die Ursache.


Wie verhalte ich mich bei Dienstunfähigkeit?

Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit droht dem Beamten die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand. Das ist vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze mit erheblichen Einschnitten beim Ruhegehalt und der Pension des Beamten bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verbunden. Da vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit statistisch durchaus nicht selten ist, bieten einschlägige Versicherungsgesellschaften für Beamte z.B. auch eine Dienstunfähigkeitsversicherung an, um evtl. mit einer vorzeitigen Pensionierung aufgrund Dienstunfähigkeit einhergehende Versorgungslücken zu schließen.

Wer entscheidet über die Dienstunfähigkeit und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand?

Über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand entscheidet der Dienstherr. Grundlage dieser Entscheidung ist nach den landes- und bundesrechtlichen Beamtengesetzen und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) regelmäßig ein amtsärztliches (oder polizeiärztliches) Gutachten. Der Dienstherr selbst verfügt in der Regel nicht über die erforderliche medizinische Fachkenntnis. Daher hat der Gesetzgeber als Grundlage der Entscheidung des Dienstherrn zur Bewertung der Dienstfähigkeit das Erfordernis der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens geregelt.

Bevor es zu einer vorzeitigen Pensionierung bzw. einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommen kann, muss daher die Dienstfähigkeit des Beamten vom Amtsarzt untersucht werden. Hat der Dienstherr den Verdacht, dass ein Beamter seinen Dienst beispielsweise aufgrund einer körperlichen und/oder einer psychischen Erkrankung nicht mehr erfüllen kann, folgt in der Regel die sog. Untersuchungsanordnung.

Was ist eine Untersuchungsanordnung und kann ich mich gegen die amtsärztliche Untersuchung wehren?

Die so genannte Untersuchungsanordnung erfolgt, wenn der Dienstherr Zweifel an der teilweisen oder vollen Dienstfähigkeit des Beamten hat oder der Beamte selbst wegen eigener Zweifel die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Damit wird der Beamte aufgefordert, beim Amtsarzt vorstellig zu werden, um sich dort eingehend untersuchen zu lassen. 

Bei der amtsärztlichen Untersuchung (vgl. § 33 ThürBG oder § 48 BBG) wird durch den Arzt nicht entschieden, ob der Beamte seinen Dienst weiter ausführen kann. Demgegenüber geht es allein darum, dem Dienstherrn die medizinischen Grundlagen dafür zu bieten, selbst zu entscheiden und die Prognose zu erstellen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten noch in ausreichendem Umfang im Stande ist.

Gerade bei psychischen Erkrankungen (aber auch bei sonstigen, die eigene Privatsphäre betreffenden Untersuchungen) stellt sich die Frage, ob sich Beamte gegen die Untersuchungsanordnung wehren können. Nicht ratsam ist regelmäßig, ohne vorhergehende anwaltliche Beratung den Amtsarzt schlicht nicht aufzusuchen. Schließlich kann es sich dabei um ein Dienstvergehen handeln, das im schlimmsten Falle zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zum Erlass entsprechender Disziplinarstrafen führen kann.

Allerdings kann durchaus ratsam sein, schon gegen eine entsprechende Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung vorzugehen. Ein Vorgehen bietet sich beispielsweise an, wenn die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht hinreichend begründet oder hinsichtlich Art und Umfang der medizinischen Untersuchung nicht hinreichend bestimmt ist. Gleiches gilt, wenn die Anordnung willkürlich erfolgt ist, also nicht auf konkreten Umständen beruht (z.B. weil tatsächlich gar keine Dienstunfähigkeit mehr besteht).

Es empfiehlt sich für Beamte dringend, bereits zum Zeitpunkt der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung anwaltlichen Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Schon die Untersuchungsanordnung ist nämlich nicht selten rechtswidrig. 

Kann ich mich gegen die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wehren?

Unabhängig der Möglichkeit, bereits die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung anzugreifen, handelt es sich bei der Versetzung in den Ruhestand regelmäßig um einen Verwaltungsakt. Dieser ist grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe im Wege des Widerspruchs angreifbar. Spätestens in dem Moment, in dem vor Erlass des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine Anhörung zur Absicht des Dienstherrn erfolgt, eine vorzeitige Zurruhesetzung zu verfügen, sollte der betroffene Beamte daher spezialisierte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wann unterbleibt die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand?

Wird auf Grundlage der ärztlichen Feststellung im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung keine dauerhafte Dienstunfähigkeit i. S. d. §§ 26, 257 BeamtStG prognostiziert, ist der Beamte (ggf. in anderen Bereichen bzw. in anderer Tätigkeit) weiter verwendbar oder besteht zumindest noch begrenzte Dienstfähigkeit (im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit), muss die Zurruhesetzung unterbleiben. Es gilt der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung.

Im Sinne dieses Grundsatzes wird die Dienstunfähigkeit auch nach einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand turnusmäßig überprüft, da bei Wiederherstellung der Dienstunfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist bzw. ggf. erfolgen muss (vgl. § 29 BeamtStG und § 32 ThürBG oder § 46 BBG).

Wie hoch ist die Pension bei Dienstunfähigkeit?

Der Beamte auf Lebenszeit hat in der Regel bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt und Versorgung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Beamtenversorgungsgesetz (im Bund nach dem BeamtVG, in Thüringen nach dem ThürBeamtVG).

Das Ruhegehalt bzw. die Pension erhalten Beamte auf Lebenszeit im Sinne von § 32 BeamtStG jedoch (zumindest wenn kein Dienstunfall die Dienstunfähigkeit verursacht hat) grds. erst nach Ableistung der versorgungsrechtlichen Wartezeit. Diese beträgt z.B. in Thüringen fünf Jahre (vgl. § 34 Abs. 1 ThürBG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG). Die Höhe des Ruhegehalts steigt nach dem BeamtVG dabei mit jedem Dienstjahr, beträgt aber (jedoch erst nach 40 Dienstjahren) höchstens 71,75 Prozent der letzten Besoldung.

Werden diese Zahlen unterschritten, fällt ggf. die Mindestpension bei Dienstunfähigkeit an. Ist z. B. erst die Wartezeit von fünf Jahren gerade absolviert, besteht i. d. R. ein Anspruch auf eine Mindestversorgung bzw. Mindestpension in Höhe von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, die der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erreicht hatte (amtsabhängiges Mindestruhegehalt). Alternativ besteht, wenn dies günstiger ist, z. B. in Thüringen Anspruch auf 59,15 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt).

Beamte auf Lebenszeit, welche die erforderliche Mindestdienstzeit bzw. die Wartezeit noch nicht abgeleistet haben bzw. absolvieren konnten, sowie Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf haben daher nach den einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ruhegehalt. Dies trifft häufig auf jüngere Beamte zu.

Wie schon oben erwähnt, bieten einschlägige Versicherungen zur Absicherung dieses Risikos daher eine private Dienstunfähigkeitsversicherung an.

Wann muss ich zum Anwalt?

Tipps bei Dienstunfähigkeit für Beamte sind durchaus vielfältig. Je nach Fallgestaltung kann bei beherzigen fundierter Tipps somit durchaus einiges erreicht werden.

Alles in allem kann festgehalten werden, dass deshalb die möglichst frühzeitige Einbeziehung eines im Beamtenrecht/öffentlichen Dienstrecht spezialisierten Rechtsanwalts seines Vertrauens bei Fragen rund um die Dienstunfähigkeit und eine eventuell anstehende vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unbedingt ratsam ist.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Versuchung und spätestens die Anhörung zur beabsichtigten Zurruhesetzung durch den Dienstherrn stellen eine Zäsur dar, die geeignete anwaltliche Hilfe regelmäßig erforderlich werden lässt.

Ebenso sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn Beamte selbst zu der Auffassung gelangt sind, nicht länger (vollumfänglich) dienstfähig zu sein.

Sie haben Fragen zum Beamtenrecht, zum Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, zum öffentlichen Dienstrecht bzw. speziell zu der für Sie ratsamen Vorgehensweise bei drohender Dienstunfähigkeit und/oder vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit? Nutzen Sie direkt das Kontaktformular unserer Homepage oder vereinbaren Ihren persönlichen Termin mit unseren Anwälten in Erfurt. Gern bieten wir Ihnen (gerade in Zeiten von Corona) auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung oder der Videoberatung über das Internet.

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