Mehrarbeitsvergütung nach Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
Matthias Wiese • 25. September 2024
Mehrarbeitsvergütung nach Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit? Tipps zur beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, allerdings strenge Voraussetzungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2024 – 2 C 2/23 –, juris).
Die beamtenrechtliche Bestimmung (s.a. § 88 BBG; in Thüringen vgl. § 59 Abs. 4 ThürBG) erfordert hiernach, dass Mehrarbeit in der Regel durch Dienstbefreiung binnen eines Jahres ausgeglichen wird, wobei ein finanzieller Ausgleich nur unter speziellen Umständen vorgesehen ist, nämlich wenn Dienstbefreiung wegen zwingender dienstlicher Gründe nicht möglich war. Das BVerwG stellte fest, dass ein Dienstunfall, darauffolgende Krankheitszeiten und die Versetzung in den Ruhestand i. d. R. keine zwingenden dienstlichen Gründe darstellen und somit grds. keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begründen.
In dem Urteil bekräftigt das BVerwG seine Linie zu vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelungen und hob hervor, dass es grds. in der Verantwortung bzw. in der Sphäre des Dienstherrn liegt, innerhalb eines Jahres für einen Ausgleich der Mehrarbeitszeiten zu sorgen. Das Gericht konnte keine abschließende Entscheidung treffen, da nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob die Dienstbefreiung dort aus zwingenden dienstlichen Gründen unterblieben ist, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung (und Sachverhaltsermittlung) an das OVG zurückverwiesen wurde. Dem Dienstherrn wurde eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung solcher Gründe auferlegt, da diese innerhalb seiner Sphäre liegen.
Wegen der u. a. im Zusammenhang mit dem Ausgleich bzw. der Vergütung von sog. Zuviel-/Mehrarbeit i. d. Rechtsprechung geforderten „zeitnahen Geltendmachung“ ist Beamten trotz der Rechtssätze des BVerwG in o. g. Entscheidung regelmäßig zu raten, im Falle dienstlich angeordneter/genehmigter Mehrarbeit im Umfang von mehr als 5 Stunden/Monat den Ausgleich in Freizeit gleichwohl und hilfsweise (für den Fall fehlender Realisierbarkeit) zugleich die finanzielle Abgeltung binnen eines Jahres zu beantragen.
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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?