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Urlaubsabgeltung

Rechtsanwalt Matthias Wiese • März 29, 2020

Ein weiterer häufiger Streitpunkt im Arbeitsrecht ist die Urlaubsabgeltung. Dabei stellt sich für die Betroffenen häufig die Frage, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wie die Urlaubsabgeltung zu berechnen ist und ob es bestimmte Formeln zur Berechnung der Urlaubsabgeltung gibt. Dies wiederum häufig im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung bei Krankheit und/oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urlaub / Urlaubsanspruch

Um sich der Frage der Urlaubsabgeltung und Berechnung der Urlaubsabgeltung zu nähern, ist zunächst der Urlaubsanspruch von Bedeutung. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Anspruchsberechtigt sind gem. § 2 BUrlG demnach, Angestellte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigte (Teilzeitbeschäftigung).

Der Urlaub muss gem. § 7 Abs. 3 BurlG grds. im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ist dies (z.B. aus betrieblichen oder auch aus persönlichen Gründen) nicht möglich, stellt sich u.a. die Frage nach der Übertragung bzw. der Urlaubsabgeltung.

Der gesetzliche Urlaub beträgt gem. § 3 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten danach alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, was bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage von Montag bis Freitag etwa zu einem Anspruch von 20 Tagen Urlaub führt. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich beispielsweise für Schwerbehinderte Menschen (vgl. § 208 SGB IX) oder aufgrund von Tarifverträgen oder Landesgesetzen ergeben.

Der volle Urlaubanspruch entsteht gem. § 4 BUrlG nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten mit Beginn des Kalenderjahres.

Nach aktueller Rspr. des BAG ist mittlerweile geklärt, dass der Mindesturlaubsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG bei richtlinienkonformer Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt (vgl. § 7 Ab. 3 S. 1, S. 3, S. 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –, juris).

Urlaub - Abgeltung (Urlaubsabgeltung)

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist er gem. § 7 Abs. 4 BUrlG grds. abzugelten, es stellt sich also die Frage: Wie Urlaubsabgeltung berechnen? Dies gilt beispielsweise auch im Falle der Beendigung/Kündigung des Arbeitsverhältnisses -auch hier stellt sich die Frage nach Urlaubsabgeltung bei Kündigung.

Wie schon erwähnt führt Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selten zu Fragen bei den Betroffenen. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs (Urlaubsabgeltung) ist nach Rechtsprechung des BAG auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers grds. ein reiner Geldanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 9 AZR 652/10 –, BAGE 142, 64-71).

Im Falle der Elternzeit wird der Urlaub gem. § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) übertragen, den der Arbeitnehmer infolge der Elternzeit nicht nehmen konnte. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub grds. auch abzugelten (vgl. § 17 Abs. 3 BEEG).

Urlaubsabgeltung – Berechnung (Urlaubsabgeltung berechnen)

Kann der Urlaub also nicht genommen werden, stellt sich die Frage nach der Berechnung des evtl. Anspruchs auf Abgeltung/Urlaubsabgeltung. Die Urlaubsabgeltung ist dabei grds. wie das Urlaubsentgelt zu berechnen.

Gem. § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist demnach von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

Auch ggf. zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

Urlaubsabgeltung Geltendmachung

Weitere Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung bzgl. der rechtzeitigen Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs nach den Maßstäben in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung sowie i. S. d. Fristen des BUrlG (und/oder z.B. aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Vorgaben/Ausschlussfristen etc.).

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