BAG: Generalintendant eines Theaters ist Arbeitnehmer – Arbeitsgerichte zuständig

Matthias Wiese • 19. Dezember 2025

BAG: Generalintendant eines Theaters ist Arbeitnehmer – Arbeitsgerichte zuständig

In einem Kündigungsrechtsstreit eines früheren Generalintendanten eines großen städtischen Theaters war zwischen den Klageparteien bereits die Frage streitig, ob die ArbG oder das Landgericht u. a. mit Blick auf weite gestalterische Freiheiten für die Kündigungsschutzklage zuständig ist, was das BAG nun mit Beschluss vom 2.12.2025 abschließend geklärt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 2.12.2025 – 9 AZB 3/25, FD-ArbR 2025, 821087, beck-online; s. a. BAG-Pressemitteilung Nr. 43/25; Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 2 Ta 81/24 –, juris).
Demnach kann in einem Streit um die Kündigung eines Theaterintendanten der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann eröffnet sein, wenn dieser laut Vertrag seine Arbeitszeit weitgehend frei gestalten kann und auch künstlerisch verantwortlich sowie gestalterisch frei ist (vgl. BAG, Beschluss vom 2.12.2025 – 9 AZB 3/25, FD-ArbR 2025, 821087, beck-online ; s. a. BAG-Pressemitteilung Nr. 43/25).

Der Entscheidung des BAG liegt die Kündigungsschutzklage eines früheren Generalintendanten bei einem städtischen Theater zugrunde, das die betr. Stadt als Eigenbetrieb führt (a.a.O.). Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war ein zwischen den Parteien geschlossener „Intendantenvertrag“, der dem Kläger die künstlerische Leitung des Theaters übertrug (a.a.O.). Insbesondere musste er den Spielplan gestalten, die Rollen besetzen und die Regieaufgaben und Dirigate verteilen (a.a.O.). Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug, wobei in diesen Regelwerken u.a. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt sind (a.a.O.).

Nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, zog der Kläger vor das ArbG, wo die beklagte Stadt den eingeschlagenen Rechtsweg als unzulässig rügte und beantragt hatte, den Rechtsstreit an das aus Sicht der Beklagten zuständige LG zu verweisen (a.a.O.). Der Generalintendant an dem Theater sei kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen (a.a.O.).

Das sahen die Gerichte durch alle Instanzen anders und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet, was nun in letzter Instanz auch das BAG bestätigt hat (a.a.O.). Es gehe um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis, weil der Intendant als Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG zu qualifizieren sei (a.a.O.). Dem liege entsprechend der Norm nach der Entscheidung des BAG der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist (a.a.O.). 
Dies begründete das BAG damit, dass der betr. Theaterintendant maßgebend durch den Oberbürgermeister und den Werkausschuss kontrolliert und in die Theaterorganisation eingebunden gewesen sei (a.a.O.). Aus dem betr. „Intendantenvertrag“ ergebe sich auch mit Blick auf die Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hatte (a.a.O.). Zwar habe er weitreichende Freiheiten genossen, gleichzeitig habe er aber wesentlichen – auch ablauforientierten – Weisungen des Oberbürgermeisters unterlegen, so dass sich auch durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters die Tätigkeit auch als fremdbestimmt erwiesen habe (a.a.O.). Die Führungsstruktur sehe ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss vor, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen konnten (a.a.O.).

Nach der Entscheidung des BAG ließen diese Aspekte die vorliegend ggf. für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte (etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit) bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten (a.a.O.). 

Dementsprechend wird der Kündigungsschutzrechtsstreit nun nach den Maßgaben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vor dem zuständigen ArbG Erfurt in erster Instanz (weiter-)verhandelt und über die Rechtmäßigkeit der Kündigung(en) entschieden.

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