VG Meiningen: Besoldung und Alimentation der Beamten und Richter in Thüringen verfassungswidrig?!
Matthias Wiese • 11. November 2025
VG Meiningen: Besoldung und Alimentation der Beamten und Richter in Thüringen verfassungswidrig?! Tipp - Geltendmachung nicht vergessen!
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in Musterverfahren zweier Thüringer Richter nach mündlicher Verhandlung am 5.11.2025 mit Beschlüssen vom 6.11.2025 (Aktenzeichen: 1 K 1270/25 Me und 1 K 463/25 Me) die dortigen Klageverfahren ausgesetzt und wird diese gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Besoldungsgesetzes vorlegen (s. VG Meinigen, Pressemitteilungen Nr. 3/2025 v. 6.11.2025; https://verwaltungsgerichte.thueringen.de/media/tmmjv_verwaltungsgerichte/VG_Meiningen/Pressemitteilungen/Aktuell/Medieninformation_2025-02.pdf ). Da die Entscheidung in Anbetracht der bisher veröffentlichten Erwägungen des Verwaltungsgerichts Meiningen in der mündlichen Verhandlung offenbar weitgehend auf z. T. erheblichen Zweifeln an der Beamten-Besoldung in Thüringen insgesamt beruht, steht die Amtsangemessenheit der Alimentation und Besoldung von Beamten, Richtern und Professoren im Freistaat Thüringen damit ebenfalls „auf dem Prüfstand“ (s. weiterführend dazu auch die Links des Thüringer Beamtenbunds: https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/vorlagenbeschluss-zur-besoldung-von-thueringer-richtern-und-thueringer-beamten-am-vg-meiningen-gefallen-ueberweisung-an-das-bundesverfassungsgericht/ und des Thüringer Finanzministeriums: https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/detailseite/finanzministerium-begruesst-pruefung-der-richterbesoldung-durch-bundesverfassungsgericht ).
Insofern ist nicht zuletzt in Anbetracht des nahenden Jahresendes unter Berücksichtigung des sog. „Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung“ ggf. auch für das lfd. Jahr grds. an die rechtzeitige Widerspruchserhebung zu denken.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).








