Diszi (Disziplinarverfahren) bei ausbleibender Überprüfung von Besoldungsmitteilungen und fehlender Anzeige von Überzahlungen? Tipps für Beamte!
Matthias Wiese • 28. August 2025
Diszi (Disziplinarverfahren) bei ausbleibender Überprüfung von Besoldungsmitteilungen und fehlender Anzeige von Überzahlungen? Tipps für Beamte!
Wann müssen Beamte Besoldungsmitteilungen überprüfen, etwaige Überzahlungen dem Dienstherrn anzeigen, und welche besoldungsrechtlichen Kenntnisse können dabei von ihnen erwartet werden? Müssen Beamte sich nach ausbleibenden Besoldungsmitteilungen erkundigen? Welche Auswirkungen bestehen ggf. disziplinarrechtlich? U. a. mit der Antwort auf diese Fragen beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 5.12.2024 (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 C 3/24 –, juris).
Demnach müssen Beamte ihre Besoldungsmitteilungen überprüfen, wenn hierzu ein Anlass besteht (etwa wenn sich ihre wöchentliche Arbeitszeit verringert hat) und sich bei etwaigen Änderungen in den dienstlichen Verhältnissen auch nach ausbleibenden Besoldungsmitteilungen erkundigen (vgl. BVerwG, a.a.O. ; s. a. NVwZ 2025, 429, beck-online , on der Weiden, jurisPR-BVerwG 17/2025 Anm. 5 und becklink 2032742, beck-online). Eine Verletzung dieser Dienstpflicht(en) erachtet das BVerwG allerdings nur bei Vorsatz für "disziplinarwürdig" (a.a.O.).
Zugrunde lag der Fall einer verbeamteten Lehrerin, die im Jahr 2016 sechs Monate lang vier Unterrichtsstunden mehr pro Woche unterrichtet hatte und daher eine höhere Besoldung erhielt (a.a.O.). Infolge eines internen Buchungsfehlers bei der Bezügestelle erhielt die Lehrerin den höheren Betrag auch weiterhin, wobei der Dienstherr den Buchungsfehler erst fast zwei Jahre später bemerkte (a.a.O.). Inzwischen waren der Lehrerin rund 16.000 Euro zu viel gezahlt worden (a.a.O.). Daraufhin erließ der Dienstherr aus Billigkeitsgründen ca. ein Drittel der überzahlten Bezüge und forderte die Beamtin i. Ü. zur Rückzahlung von rund 11.000 Euro auf, wobei der Rückforderungsbetrag seitdem anteilig von den Dienstbezügen der Klägerin einbehalten wird (a.a.O.).
Im Rahmen einer anschließenden Disziplinarverfügung sprach der Dienstherr gegenüber der Beamtin zudem in einem Disziplinarverfahren auch einen Verweis aus, weil diese die Überzahlung nicht angezeigt habe (a.a.O.). Hiergegen wandte sie sich im Klageverfahren, in dem das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Disziplinarverfügung aufhob, während das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen hatte (a.a.O.). Die Revision der Beamtin vor dem BVerwG war nun erfolgreich (a.a.O.).
In seinem Urteil teilte das BVerwG die Auffassung, dass Beamte zur anlassbezogenen Überprüfung ihrer Bezüge verpflichtet sind (a.a.O.). Z. B. bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen Verhältnisse bestehe eine solche Prüfungspflicht, wobei vom Beamten durchaus weitreichende Kenntnisse in Bezug auf die zustehenden Besoldungsbestandteile und den Beschäftigungsumfang (also die Höhe der Besoldung) erwartet wurden (a.a.O.). Ein Verstoß gegen diese Prüf- oder Anzeigepflicht sei jedoch nur bei Vorsatz „disziplinarwürdig“ (a.a.O.). Da der Beamtin ein solcher Vorsatz nicht vorgeworfen (und nicht nachgewiesen) wurde, war die Revision der Klägerin vor dem BVerwG letztlich erfolgreich (a.a.O.).
Demnach steht nunmehr fest, dass Beamte unter Umständen umfangreiche Prüfungs- und Erkundigungspflichten in Bezug auf die eigene Besoldung haben. Diese Pflichten sollten Beamte daher unbedingt sorgfältig wahrnehmen. Auf der anderen Seite folgt aus der Entscheidung auch, dass ein Verstoß gegen diese Dienstpflichten disziplinarrechtlich erst ahndungswürdig wäre, wenn die Schwelle der (fahrlässigen) Sorgfaltspflichtverletzung überschritten und von Vorsatz auszugehen ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?