Tipps für Beamte bei Dienstunfähigkeit
Dr. Katharina Laschinski • 23. April 2021
Unser aktueller Blogbeitrag der Wiese und Kollegen Rechtsanwälte beschäftigt sich mit dem Thema: Dienstunfähigkeit von Beamten.
Wie lange kann ich als Beamter krank sein?
Krank ist man nicht freiwillig, so dass die Genesung ihre Zeit dauert. Die Fristenregeln für Beamte aus dem Land Thüringen in § 31 Abs. 2 ThürBG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeamtStG. Diese Frist betrifft aber nur die sogenannte Regelvermutung.
Wie werde ich als Beamter dienstunfähig?
Zur Ruhestandsversetzung muss es kommen, wenn Beamtinnen und Beamte wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig sind. Das kann also auch schon vor Ablauf der Frist für die Regelvermutung der Fall sein.
Was passiert wenn ein Beamter dienstunfähig wird?
Wenn Beamte dienstunfähig sind - beziehungsweise Zweifel über die Dienstfähigkeit bestehen - muss der Dienstherr zunächst die Dienstfähigkeit überprüfen, und zwar maßgeblich auf Grundlage einer Untersuchung durch den Amtsarzt und eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens. Kommt es letztlich zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, folgt zunächst eine Anhörung des Beamten hierzu und dann die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung. Im Rahmen der Anhörung sind bereits Einwendungen möglich und regelmäßig auch anzuraten. Nach der Ruhestandsversetzung durch Bescheid ist natürlich der rechtzeitige Widerspruch möglich. Trotz eines Widerspruchs werden jedoch die Dienstbezüge dann schon einbehalten. Im Übrigen gilt aber der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung, das heißt es müssen grundsätzlich vor einer Ruhestandsversetzung anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft werden.
Was zahlt der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit?
Im Ruhestand erhalten Beamte nicht mehr ihre vollen Bezüge wie im aktiven Dienstverhältnis, sondern Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts hängt von der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.
Was darf der Amtsarzt dem Dienstherrn mitteilen?
Nach den Vorschriften in den Beamtengesetzen (im Bund z.B. § 48 Abs. 2 BBG oder in Thüringen § 33 Abs. 3 ThürBG) teilt der Amtsarzt der Behörde im Einzelfall auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Gem. § 33 Abs. 3 ThürBG betrifft dies auch die ggf. in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung.
Wenn Sie als Beamtin/Beamter Fragen zu Dienstfähigkeit, zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Dienstherrn, zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der Anhörung zu einer beabsichtigten Zurruhesetzung/Herabsetzung der Dienstzeit haben, melden Sie sich einfach bei uns. Wir helfen Ihnen gern weiter.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?