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Untersuchung beim Amtsarzt – Was muss ich als Beamter beachten

Matthias Wiese • März 22, 2021

Sie sind Beamtin/Beamter und seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt?


Sie befürchten eine amtsärztliche Untersuchung oder diese wurde durch die zuständige Behörde bereits übersandt?


Die Versetzung in den Ruhestand droht, wurde bereits angekündigt bzw. der Bescheid über die Ruhestandsversetzung liegt schon vor?


Oder haben Sie sich um eine Beamtenstelle beworben und der zukünftige Dienstherr verlangt nun ein amtsärztliches Gutachten? 


Dann stellen sich hierzu häufig weitere Fragen. Einige von diesen möchten wir Ihnen in dem nachfolgenden Beitrag beantworten.

Verbeamtung - was wird beim Amtsarzt untersucht?
Schon vor Einstellung in das Beamtenverhältnis - Verbeamtung - prüft der Amtsarzt im Auftrag des zukünftigen Dienstherrn die gesundheitliche Eignung der Bewerber (z.B. generell vor Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit und ggf. auch bei Lehramtsanwärtern für den Lehrerberuf oder bei Polizeianwärtern).

Der (zukünftige) Dienstherr beurteilt dann auf Grundlage der Feststellungen des Amtsarztes, ob die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dafür werden (entsprechende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorausgesetzt) häufig auch Unterlagen ggf. behandelnder Ärzte hinzugezogen.

Hierbei entwickeln sich in der Praxis z.B. schon im Verfahren der Verbeamtung durchaus nicht selten bereits Auseinandersetzungen, bei denen es ratsam ist, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt (Spezialgebiet Beamtenrecht / Dienstrecht) hinzuzuziehen.

Was ist ein amtsärztliches Gutachten?
Das amtsärztliche Gutachten legt die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen dar, auf deren Grundlage die zuständige Behörde einschätzen bzw. entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (bzw. fähig) ist (vgl. z.B. § 33 Thüringer Beamtengesetz).

Wann müssen Beamte zum Amtsarzt?
Beamte müssen sich nach den Vorschriften in den jeweiligen Beamtengesetzen (z.B. im Freistaat Thüringen gem. § 31 Abs. 1 ThürBG) ärztlich untersuchen lassen, wenn Zweifel hinsichtlich der Dienstunfähigkeit bestehen.
Zweifel in diesem Sinne können vorliegen, wenn die dauerhafte Dienstfähigkeit i. S. v. §§ 26, 27 Beamtenstatusgesetz (teilweise oder vollständig) fraglich bzw. gemindert ist. Bei Beamten mit dauerhaften oder wiederholenden Erkrankungen (z.B. bei einem Lehrer, der wegen einer Depression dienstunfähig ist) wird früher oder später der Amtsarzt hinzugezogen. Ebenso sind solche Zweifel anzunehmen, wenn Beamte auf Lebenszeit schriftlich beantragen, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (vgl. z. B. § 31 Abs. 1 ThürBG).

Da eine amtsärztliche Untersuchung insbesondere in die Persönlichkeitsrechte der Beamten eingreift, bestehen i. S. d. einschlägigen höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umfangreiche Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Untersuchung beim Amtsarzt.
Aufgrund der auf der einen Seite u. a. drohenden Zurruhesetzung und der für Beamte bestehenden Folgepflicht/Weisungsgebundenheit ist es auch hier ratsam, unverzüglich (und idealer Weise spätestens nach Vorliegen einer solchen Untersuchungsanordnung) einen im Beamtenrecht spezialisierten Anwalt seines Vertrauens aufzusuchen (s. hierzu weiter auch bei der Antwort zu der Frage: „Was passiert wenn man nicht zum Amtsarzt geht?“).

Wer entscheidet über Dienstunfähigkeit?
Der Dienstherr (und nicht die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt) entscheidet über die Dienstunfähigkeit/Dienstfähigkeit maßgeblich auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens. Eine Zurruhesetzung ohne (haltbare) amtsärztliche Begutachtung ist grundsätzlich rechtswidrig (vgl. z. B. § 31 Abs. 3 S. 1 ThürBG).

Was darf der Amtsarzt dem Dienstherrn mitteilen?
Nach den Vorschriften in den Beamtengesetzen (im Bund z.B. § 48  Abs. 2 BBG oder in Thüringen § 33 Abs. 3 ThürBG) teilt der Amtsarzt der Behörde im Einzelfall auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen  mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Gem. § 33 Abs. 3 ThürBG betrifft dies auch die ggf. in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung.

Was passiert wenn man nicht zum Amtsarzt geht?
Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit der Beamten, so sind sie grundsätzlich verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommen Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge (vgl. § 31 Abs. 1 ThürBG).

Dabei kann sich die Frage nach einer evtl. Dienstpflichtverletzung stellen, wenn Beamte der (rechtmäßigen) Weisung ihres Dienstherrn nicht folgen. Gerade in diesem Zusammenhang ist es mit Blick auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz regelmäßig ratsam, spätestens nach Vorliegen einer solchen Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (sog. Untersuchungsanordnung), einen Anwalt einzuschalten. Schließlich bestehen u. a. nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus Möglichkeiten, sich bereits gegen eine rechtswidrige Untersuchungsanordnung zur Wehr zu setzen. Hier sind wir der richtige Ansprechpartner zu allen Themen rund ums Beamtenrecht.


Wie lange kann ich als Beamter krank sein?
Diese Frage lässt sich mit dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) beantworten. Demnach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Eine starre Zeitgrenze ist dabei grundsätzlich nicht geregelt.

Nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG kann jedoch auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Beispielsweise in Thüringen ist diese Frist zur Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit sechs Monaten bestimmt (vgl. § 31 Abs. 2 ThürBG).

Auch hierbei ergeben sich in der Praxis unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zahlreiche Probleme.

Wenn Sie als Beamtin/Beamter aufgrund Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit mit Fragen zu einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung oder sogar bereits mit der Zurruhesetzung/Herabsetzung der Arbeitszeit konfrontiert sind, melden Sie sich einfach bei uns, wir helfen Ihnen gern weiter.

Nutzen Sie direkt das Kontaktformular unserer Homepage oder vereinbaren Sie telefonisch oder per whatsapp Ihren persönlichen Termin mit unseren Anwälten. Unsere Kanzlei liegt direkt im Zentrum von Erfurt und ist sowohl mit dem Auto, zu Fuß als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zu erreichen. Gern bieten wir Ihnen (gerade in Zeiten von Corona) auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung oder der Videoberatung über das Internet.
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