Bundesverwaltungsgericht – Gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung
Matthias Wiese • 5. März 2026
Bundesverwaltungsgericht – Gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem Bundesnachrichtendienst-Verfahren mit Urteil vom 11.12.2025 mit der Frage zu beschäftigen, ob im Falle einer chronischen Nierenerkrankung eines Beamtenbewerbers dessen gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung auf Probe vom Dienstherrn abgelehnt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 2 A 4.25).
Hintergrund des Verfahrens
Ein langjähriger Tarifbeschäftigter des Bundesnachrichtendienstes (BND) – eingruppiert in Entgeltgruppe 14 Tarifvertrag öffentlicher Dienst – strebte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im höheren Dienst an. Nach amtsärztlicher Untersuchung lehnte der BND dies ab mit der Begründung, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung wegen einer chronischen, fortschreitenden Nierenerkrankung (autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung, ADPKD). Gegen die ablehnenden Bescheide blieben Widerspruch und später Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren entschieden und folgende für die Praxis zentralen Leitsätze formuliert:
Die gesundheitliche Eignung fehle, wenn ein Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und dadurch über Jahre eine erheblich geringere Dienstzeit zu erwarten ist. Die gesundheitliche Eignung könne auch dann nicht angenommen werden, wenn die Dienstpflichten prognostisch überwiegend nur in Teilzeit erfüllt werden könnten.
Wesentliche rechtliche Erwägungen
a) Gesundheitliche Eignung im Beamtenverhältnis
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. der jeweiligen Landesbeamtengesetze ist eine Verbeamtung nur zulässig, wenn der Bewerber körperlich, psychisch und charakterlich geeignet ist. Gesundheitliche Voraussetzungen sind von Dienstherrn dabei nicht nur am aktuellen Zustand, sondern auch prognostisch bis zur Altersgrenze zu beurteilen.
b) Prognosemaßstab „überwiegende Wahrscheinlichkeit“
Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert, dass eine gesundheitliche Eignung vom Dienstherrn dann verneint werden könne, wenn mit mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingte Einschränkungen eintreten könnten, die häufige Ausfälle (bzw. eine dauerhafte Teilzeitfähigkeit) verursachen könnten. Die vom Dienstherrn zu treffende Prognose ist für die gesamte Restdienstzeit– unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse und individueller Umstände - anzustellen.
c) Beweislast und medizinische Würdigung
Das Gericht stellt klar: Maßgeblich sind aussagekräftige ärztliche Gutachten, die konkret auf den Einzelfall bezogene Risiken und Ausfallzeiten prognostizieren; bloße statistische Durchschnittswerte genügen nicht. Im vorliegenden Fall stellte die Amtsärztin eine hohe Wahrscheinlichkeit für erhebliche Fehlzeiten aufgrund der Nierenerkrankung fest.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats am Bundesverwaltungsgericht zur Bedeutung der Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern. Es bleibt dabei, dass es in diesen Konstellationen immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (und dabei v. a. auf fundierte medizinische/fachärztliche Bewertungen) ankommt.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.









