BAG-Urteil zu Fortbildungskosten: Wann Arbeitgeber keine Rückzahlung verlangen dürfen
BAG-Urteil zu Fortbildungskosten: Wann Arbeitgeber keine Rückzahlung verlangen dürfen
BAG: Wann müssen Fortbildungskosten zurückgezahlt werden – und wann nicht?
Viele Arbeitgeber übernehmen die Kosten für Fort- und Weiterbildungen ihrer Beschäftigten. Im Gegenzug wird häufig vereinbart, dass die Kosten ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist endet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24) entschieden, dass solche Rückzahlungsklauseln nicht automatisch wirksam sind.
Worum ging es?
Eine Altenpflegerin absolvierte eine Weiterbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege. Ihre Arbeitgeberin, eine Pflegeeinrichtung, übernahm die Kurs- und Prüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für insgesamt 81 Arbeitstage unter Fortzahlung ihres Gehalts frei.
Insgesamt beliefen sich die übernommenen Fortbildungskosten auf rund 15.000 Euro.
Im Fortbildungsvertrag war geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Kosten anteilig zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ endet. Mit jedem Monat der weiteren Beschäftigung verringerte sich der Rückzahlungsbetrag um 1/24.
Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung kündigte die Arbeitnehmerin selbst. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin noch rund 9.300 Euro zurück.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht.
Nach Auffassung des Gerichts war die verwendete Vertragsklausel unwirksam. Der entscheidende Grund: Die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ ist zu ungenau.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht eindeutig erkennbar, wann genau eine Rückzahlungspflicht bestehen soll. Solche unklaren Formulierungen gehen nach dem Gesetz zulasten des Arbeitgebers, wenn dieser den Vertrag vorformuliert hat.
Außerdem hielt das BAG die Klausel für unangemessen. Sie erfasste auch Fälle, in denen eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen einer dauerhaften Erkrankung oder aus anderen Gründen beenden muss, die sie nicht oder nur geringfügig zu verantworten hat. Dadurch wird die Freiheit, den Arbeitsplatz zu wechseln oder das Arbeitsverhältnis zu beenden, unzulässig eingeschränkt.
Die Folge: Die Arbeitgeberin konnte keine Rückzahlung der Fortbildungskosten verlangen.
Warum ist das Urteil wichtig?
Viele Fortbildungsvereinbarungen enthalten ähnliche Formulierungen wie „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können solche Klauseln unwirksam sein.
Arbeitgeber sollten bestehende Vertragsmuster deshalb überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Rückforderungen nicht ungeprüft akzeptieren. Ob eine Rückzahlung tatsächlich verlangt werden kann, hängt immer von der konkreten Vertragsgestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet das für den öffentlichen Dienst?
Auch im öffentlichen Dienst spielen Fortbildungs- und Qualifizierungskosten eine wichtige Rolle. Zwar gelten je nach Beschäftigungsverhältnis unterschiedliche rechtliche Grundlagen, dennoch können Rückzahlungspflichten auch hier eine erhebliche finanzielle Bedeutung haben.
Wer nach einer Fortbildung eine Rückforderung seines Arbeitgebers erhält, sollte prüfen lassen, ob die zugrunde liegende Vereinbarung wirksam ist. Nicht jede Rückzahlungsklausel hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Haben Sie Fragen zum Beamtenrecht, zum Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst oder zu Rückforderungen von Fortbildungskosten? Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder über das Kontaktformular unserer Homepage.
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