Krankenschwester ohne Nachtschicht

Dr. Katharina Laschinski • 10. März 2020

Mit seinem Urteil vom 9.4.2014 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten leisten kann, dennoch Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung hat.

Bereits in beiden Vorinstanzen war die Klägerin, eine seit 1983 bei dem beklagten Krankenhaus beschäftige Krankenschwester, erfolgreich. Nach dem Arbeitsvertrag besteht zwar die. Die Klägerin konnte trotz arbeitsvertraglicher Pflicht aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste mehr übernehmen. Sie bot daher ihrem Arbeitgeber ausdrücklich ihre Arbeitsleistung- abgesehen von Nachtdiensten- an. Dies lehnte das Krankenhaus aber ab und schickte die Klägerin nach einer betriebsärztlichen Untersuchung nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei.

Das BAG entschied jedoch, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann, deshalb nicht arbeitsunfähig krank sei. Denn sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten auch ohne Schichtdienst ausführen. Daher habe sie auch Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden (vgl. BAG Urteil vom 9.4.2014, Az.: 10 AZR 673/13). Das beklagte Krankenhaus müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.

Interessant oder richtungweisend könnte dieses Urteil auch für andere Konstellationen sein. Hier ist etwa an die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder die Betreuung von Kleinkindern zu denken. Die vom BAG in seinem Urteil betonte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme prägt jedes Arbeitsverhältnis. Daher dürfte der Arbeitnehmer wohl auch trotz (zeitweise) eingeschränkter oder ausgeschlossener Möglichkeiten, etwa aus bestimmten familiären Gründen, Nacht- oder Schichtarbeit zu leisten, grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung und vor allem auf Lohnzahlung haben.
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