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Aktuelle Fragen: Corona und Recht

Dr. Katharina Laschinski • März 30, 2020

- Dr. Katharina Laschinski im Interview mit dem CALA- Verlag -

Hallo Frau Dr. Laschinski, danke, dass Sie sich die Zeit nehmen für ein paar Fragen! In der jetzigen Lage machen sich viele unserer Leserinnen Gedanken und auch Sorgen um ihren Arbeitsplatz, ihr Geschäft, ihre Familien.

Dr. Laschinski: "Ja, wir haben gerade eine Situation in unserem Land, wie es sie noch nie gab. Vieles ist völlig unklar und nicht vorhersehbar. Konkret sind aber natürlich die monatlichen Einkünfte und Ausgaben, die Art der Aufgaben und der Arbeitsorganisation- für die Arbeitnehmer wie auch die Selbständigen und selbst bestimmte Beamtengruppen werden von aktuellen Sorgen nicht ausgenommen sein."

Was können Arbeitnehmer, Unternehmer und Selbstständige tun?


Dr. Laschinski: "Das ist wahrscheinlich eines der wenigen Dinge, die im Prinzip so sind wie immer. Arbeitnehmer und Beamte sind zunächst davon abhängig, was ihr Arbeitgeber oder Dienstherr für sie regelt. Wer eine Weisung erhält, sich ins Home- Office zu begeben oder gar pauschal freigestellt wird, wer einen völlig anderen Aufgabenbereich zugewiesen bekommt, sollte aus anwaltlicher Sicht- wie immer - genau hinsehen. Die aktuelle Ausnahmesituation mag vieles rechtfertigen, aber sicher nicht alles."


Das heißt konkret?


Dr. Laschinski: "Mündliche Anweisungen schriftlich geben lassen, Schreiben aufmerksam lesen, Fristen beachten und bei Fragen am besten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Das geht auch jetzt, telefonisch oder per E-Mail. Unser Büro ist besetzt und wir antworten prompt. Denn gesetzliche Fristen machen auch jetzt keine Pause. Z.B die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Die beträgt drei Wochen und das war’s."


Und was ist bei staatlichem Leistungen zu beachten?


Dr. Laschinski: "Hier gibt es ja inzwischen viele Hilfen für Betriebe, Selbstständige, Freiberufler, Mieter und Schuldner. Die Antragsformulare stehen, so wie ich das sehe, mittlerweile weitgehend online zur Verfügung. In Thüringen läuft viel über die Thüringer Aufbaubank. Dort wird man gleich von der Startseite auf die Corona- Soforthilfen geleitet für Formulare und Erläuterungen. Freiberufler etwa erhalten zusätzlich Informationen von ihren berufsständischen Vereinigungen, also z.B. der Deutsche Journalistenverband, die Bundesrechtsanwaltskammer usw. Ich finde aber noch besonders wichtig, dass jeder mit Augenmaß und ehrlich seine Situation bewertet. "


Bleibt unseren Leserinnen und uns allen - aufmerksam und gesund bleiben!

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Ein Lehrer, an einer großen Tafel stehend, vor einer Schulklasse.
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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).
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Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst - Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch - Benachteiligung Schwerbehinderter
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Bei längerer Dienstunfähigkeit kommt für Beamte nicht selten zur Versetzung in den Ruhestand. Das Verfahren ist in §§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit den Beamtengesetzen des Bundes bzw. des jeweiligen Landes geregelt. Auch nach einer Zurruhesetzung kann sich jedenfalls bei verbesserter gesundheitlicher Situation ein Antrag auf erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis gem. § 29 BeamtStG anbieten. In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) die Rahmenbedingungen eines solchen Antrags und damit auch die hierbei auf Seiten des Dienstherrn bestehende Verpflichtung im Sinne von § 29 BeamtStG (BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 2 C 4/21 –, juris).
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