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Eingruppierung im öffentlichen Dienst – Regelungen zu Entgeltgruppen, Stufen und Höhergruppierung

Matthias Wiese • Juli 01, 2021

Eingruppierung im öffentlichen Dienst – Regelungen zu Entgeltgruppen, Stufen und Höhergruppierung


Für Angestellte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gelten regelmäßig spezielle tarifvertragliche Regelungen zur Eingruppierung, aus denen sich die Höhe der Vergütung bzw. des Entgelts in Form einer bestimmten Entgeltgruppe ergibt. Dabei stellen sich sowohl bei Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis viele Fragen. Einige davon beantwortet der folgende Beitrag.

Wie wird eingruppiert?
Das hängt vom Arbeitsvertrag und vom einschlägigen Tarifvertrag ab.
Häufig findet sich im Arbeitsvertrag der Hinweis auf eine bestimmte Entgeltgruppe, der jedoch nicht zwingend identisch mit dem tatsächlich bestehenden Anspruch und der dazu passenden Eingruppierung ist/sein muss. Stattdessen stellt die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag häufig nur die einseitige Mitteilung der Ansicht des Arbeitgebers hierzu dar.

Wer entscheidet über Eingruppierung?
Die tarifgerechte Eingruppierung im öffentlichen Dienst ergibt sich regelmäßig „automatisch“ aus dem Tarifvertrag und der hiernach einschlägigen Entgeltordnung. In zahlreichen Tarifverträgen ist geregelt, dass die überwiegend ausgeübte Tätigkeit zusammen mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung „automatisch“ zur entsprechenden Entgeltgruppe und damit zur Eingruppierung führt. Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst ist daher im Normalfall kein Rechtsakt, über den etwa der Arbeitgeber oder gar der Arbeitnehmer entscheidet, sondern Rechtsfolge der im Auftrag des Arbeitgebers ausgeübten Tätigkeit.

Wie erfolgt die Eingruppierung in TVL?
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erfolgt die Eingruppierung nach TV-L gem. § 12 TV-L. Danach richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung, wobei die/der Beschäftigte das Entgelt nach der Entgeltgruppe erhält, in der sie/er eingruppiert ist. Eingruppiert sind Beschäftigte in der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit überwiegend entspricht.

Wie erfolgt die Eingruppierung nach TVöD?
Ähnlich ist die Eingruppierung auch im Bereich des TVöD geregelt. Nach § 12 TVöD (Bund und VKA) richtet sich die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes oder der VKA. Die Beschäftigten erhalten ihr Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind. Die Beschäftigten sind auch hier in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit überwiegend entspricht.

Woher weiß man, in welcher Entgeltgruppe man ist?
Die Antwort hängt nach den obigen Ausführungen insbesondere vom jeweiligen Tarifvertrag und demnach im öffentlichen Dienst von der überwiegend im Auftrag des Arbeitgebers ausgeübten und auszuübenden Tätigkeit ab. Es gilt die sog. „Tarifautomatik“, aus der wiederum im Sinne der einschlägigen Entgeltordnung/Vergütungsordnung der individuelle Anspruch auf eine bestimmte Entgeltgruppe resultiert.

Was ist die Tarifautomatik?
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD bzw. § 12 Abs. 2 S. 3 TV-L bedeutet die sog. Tarifautomatik, dass die/der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Wie oben bereits erläutert, finden sich die Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst in den Entgeltordnungen zum TVöD bzw. TV-L. Daraus resultiert tarifvertraglich „automatisch“ der Anspruch auf eine bestimmte Entgeltgruppe und Vergütung in dieser Höhe.

Welche Stufe gilt für mich in meiner Entgeltgruppe?

Die Antwort betrifft die korrekte Stufenzuordnung (und z.B. die Frage, welche Stufe bei Einstellung im öffentlichen Dienst zu zahlen wäre). Die Stufenzuordnung ist unabhängig von der grundständigen (tarifautomatischen) Eingruppierung im öffentlichen Dienst in §§ 16, 17 TVöD bzw. §§ 16, 17 TV-L geregelt. Diese richtet sich in den Entwicklungsstufen der jeweiligen Entgeltgruppe grundsätzlich nach einschlägiger Berufserfahrung und entsprechender Stufenlaufzeit.

Nach alldem lässt sich festhalten, dass die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung im öffentlichen Dienst nicht einseitig vom Arbeitgeber bestimmt werden kann. Da die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit im öffentlichen Dienst durchaus permanenten Änderungen unterworfen ist, sollte die Eingruppierung regelmäßig überprüft werden. Insbesondere wegen der im öffentlichen Dienst bestehenden Verfallfristen (vgl. § 37 TVöD und § 37 TV-L) ist im Zweifel die schriftliche Geltendmachung der zutreffenden Eingruppierung/Entgeltgruppe sinnvoll.

Weitere Informationen und häufige Fragen zum Thema Eingruppierung, TVöD und Entgeltordnung finden Sie auch hier auf der Seite des BVA.

Sie haben Fragen zum Arbeits- und Beamtenrecht im öffentlichen Dienst, zum öffentlichen Dienstrecht bzw. speziell zur korrekten Eingruppierung? Nutzen Sie direkt das Kontaktformular unserer Homepage oder vereinbaren Ihren persönlichen Termin mit unseren Anwälten in Erfurt telefonisch. Gern bieten wir Ihnen (gerade in Zeiten von Corona) auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung oder der Videoberatung über das Internet.

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