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Arbeit oder hitzefrei?

Dr. Katharina Laschinski • Aug. 07, 2020

Im heutigen Wiese & Kollegen Blogbeitrag beschäftigen wir uns mit der Frage: Arbeit oder hitzefrei?

Heiße Sommertage sind für die Thüringer, die am Arbeitsplatz schwitzen, nicht nur gefühlt eine Belastung. Hier kommen auch ganz objektiv Gesundheitsschutz und Arbeitgeberpflichten zum Tragen. Nach dem Arbeitsschutz- Gesetz hat der Arbeitgeber u.a. bei hohen Temperaturen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Dabei muss er den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG).

Wenn die Temperaturen über +26 °C steigen, helfen hier die Arbeitsstättenregeln Raumtemperatur. Sie werden von einem Ausschuss beim Bundesarbeitsministerium erstellt und regelmäßig aktualisiert. Die Arbeitsstättenregeln formulieren z.B. Richtwerte für geeignete Raumtemperaturen je nach Arbeitsbelastung und enthalten Vorschläge zum Schutz der Arbeitnehmer. Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, wie Schwangere, stillende Mütter oder gesundheitlich vorbelastete Angestellte ist im Zweifel weitgehender Schutz nötig. Beispiele, um die Belastung der Beschäftigten bei hohen Raumtemperaturen zu verringern, sind etwa gezielte Lüftung, Jalousien, Lockerung von Bekleidungsregeln oder Bereitstellung von Trinkwasser.

Verbindlich sind diese Vorgaben nicht. Aber der Arbeitgeber müsste ansonsten im Rahmen einer Gefährdungsanalyse selbst Schutzmaßnahmen erdenken, um dem ArbSchG gerecht zu werden. Hält sich der Arbeitgeber hingegen an die Arbeitsstättenregeln, darf er sich darauf verlassen, alles zum Schutz seiner Mitarbeiter vor Hitze getan zu haben.

Unternimmt der Arbeitgeber nichts, sollte man sich übrigens nicht eigenmächtig „hitzefrei“ geben. Hier könnten Abmahnung oder sogar Kündigung drohen. Abgesehen davon darf der Arbeitnehmer aber bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den Arbeitsplatz sofort verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG). Und anstelle eines untätigen Arbeitgebers kann die zuständige Behörde im Einzelfall Schutzmaßnahmen anordnen.
Ab wann die Beschäftigten „hitzefrei“ haben, kann der Arbeitgeber schließlich auch gemeinsam mit dem Personalrat regeln. So kann in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden, was der Arbeitgeber bei Hitze unternehmen muss und wann den Mitarbeitern freigegeben wird. Denn der Personalrat ist nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz einzubeziehen, wenn es um die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen geht. In der Privatwirtschaft kann dies mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

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