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Beiladung zum Konkurrentenverfahren nach erfolgreicher Auswahl im öffentlichen Dienst

Matthias Wiese • Okt. 22, 2020

Der Wiese & Kollegen Rechtsanwälte aus Erfurt Blog heute mit Erklärungen und Ratschlägen zum Ablauf.


Beiladung zum Konkurrentenverfahren nach erfolgreicher Auswahl im öffentlichen Dienst.

Was geschieht, wenn ich nach erfolgreicher Bewerbung auf eine Stelle oder nach Auswahl für eine Beförderung im öffentlichen Dienst durch ein Verwaltungsgericht (VG) zu einem Konkurrentenverfahren eines unterlegenen Mitbewerbers beigeladen wurde? Muss ich etwas unternehmen und was wird aus meiner Auswahl?

Nicht selten geschieht es in Bewerbungs-/Auswahlverfahren bzgl. freier Stellen/Beförderungen im öffentlichen Dienst, dass die Auswahlverfahren durch unterlegene Bewerber der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Dabei geht es in der Regel um die Prüfung der Frage, ob bei dem Verfahren und der Auswahlentscheidung des Dienstherrn insbesondere die Vorgaben in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG eingehalten wurden.

Nimmt der unterlegene Bewerber rechtzeitig Konkurrentenschutz in Anspruch, ist der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber grundsätzlich zunächst gehindert, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen. Dies zumindest solange, wie das Gericht nicht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt bzw. eingehalten wurde.

In dieser Konstellation ist es im beamtenrechtlichen Auswahl- und Beförderungsauswahlverfahren so, dass die Verwaltungsgerichte gem. § 65 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den obsiegenden Bewerber/Beamten zu dem Konkurrentenverfahren beiladen. Dies unterscheidet das verwaltungsgerichtliche Konkurrentenverfahren (im Falle von Beamtenstellen) grundlegend von dem arbeitsgerichtlichen Konkurrentenverfahren (in Bezug auf die Besetzung von Angestelltenstellen im öffentlichen Dienst), da vor dem Arbeitsgericht in Konkurrentenverfahren eine solche Beiladung unterbleibt.

Voraussetzung für die Beiladung durch das VG ist wiederum auch i. S. v. § 65 VwGO, dass der Konkurrentenantrag des unterlegenen Bewerbers, der regelmäßig im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Eilrechtsschutz) erfolgt, die Auswahl des jeweiligen Mitbewerbers auch erfasst. Fragen stellen sich hierbei häufig etwa bei sog. Massen-/Ranglistenbeförderungen (nicht selten anzutreffen u.a. bei der Polizei, im Schulbereich bzw. generell bei größeren Personalkörpern).
Im Übrigen ist eine Beiladung durch das VG zu einem Konkurrentenverfahren für die nach dem Auswahlverfahren des Dienstherrn erfolgreichen/ausgewählten Bewerber regelmäßig nicht zu beanstanden und bietet insbesondere den Vorteil, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich über alle prozessualen Handlungsmöglichkeiten zu verfügen, welche die Klageparteien auch besitzen.

Gerade deshalb kann es je nach Prozess-/Verfahrenslage sinnvoll sein oder sogar erforderlich werden, auch im Stadium der Beiladung als ausgewählter Bewerber unmittelbar einen im öffentlichen Dienstrecht/Konkurrentenschutzrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Ob dies in Ihrem konkreten Fall notwendig ist, sollte daher mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten werden.

Haben Sie Fragen zum Arbeits- und Beamtenrecht im öffentlichen Dienst, zum Konkurrentenschutz bzw. zum öffentlichen Dienstrecht? Nutzen Sie die „Frage einreichen“-Funktion oder kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte in Erfurt gern telefonisch bzw. direkt über das Kontaktformular unserer Homepage.
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Dienstunfähigkeit bei Schwerbehinderten - Versetzung gefährdet?
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Schwerbehinderte genießen im Angestelltenverhältnis in Deutschland wegen der vor Ausspruch einer Kündigung/Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 168 ff. SGB IX erforderlichen Beteiligung und Zustimmung des Integrationsamtes einen besonderen (Kündigungs-)Schutz. Diese besondere Schutzpflicht folgt u.a. aus den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung wegen einer (Schwer-)Behinderung (vgl. u. a. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 GG und Art. 20 sowie Art. 21 EUGRCh).
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