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Facebook und die Hinterbliebenen einer Nutzerin - ist den Erben der volle Zugang zu gewähren?

Dr. Katharina Laschinski • Okt. 31, 2020

Der Wiese & Kollegen - Ihre Rechtsanwälte aus Erfurt Blog beschäftigt sich heute mit einem langwierigen Rechtsstreit um die Nutzungsrechte eines Facebook-Kontos nach dem Tod des Kontoinhabers


Man hätte meinen können, dieser Streit zwischen facebook und den Erben einer früheren Nutzerin wäre inzwischen geklärt gewesen.
Hier war es um die Frage gegangen, ob den Eltern und Erben der Zugang zum Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren ist. Das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 –) hatte facebook schon 2015 verurteilt, „der Erbengemeinschaft (…) Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten (…) zu gewähren“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das schließlich mit einem Urteil vom 12.7.2018 (III ZR 183/17) bestätigt und dazu im Leitsatz seiner Entscheidung klargestellt, dass beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht.

Zweifel am Inhalt dieser Verpflichtung konnten damit eigentlich kaum mehr bestehen. Dennoch räumte facebook infolge der Verurteilungen den Eltern nicht etwa den Zugang zum vollständigen Nutzerkonto ein, sondern händigte ihnen einen USB-Stick mit einer PDF-Datei von über 14.000 Seiten aus, zusammen mit der Auskunft, dass es sich dabei um eine Kopie der ausgelesenen Daten der verstorbenen Nutzerin handele.

Somit mussten die Eltern erneut die Gerichte anrufen. Das LG Berlin setzte daraufhin ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil gegen facebook fest. Das Kammergericht (KG) Berlin jedoch hob diesen Beschluss wieder auf. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Eltern zum BGH hatte wiederum Erfolg und der BGH hob (einmal mehr in diesem Kontext) die Entscheidung des KG Berlin auf. Der BGH entschied, dass den Erben der Zugang genauso zu gewähren sei wie der ursprünglichen Kontoberechtigten und dies auch schon aus dem Tenor der Entscheidung des LG Berlin folge. Nun dürften wohl auch von Seiten facebooks und des KG Berlin keine Fragen mehr offen sein.

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